Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Werklieferungsverträge über die Lieferung von Lamellenfestern und diesbezüglichem Zubehör. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende AGB unserer Kunden gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB sind auch für alle zukünftigen Verträge anzuwenden, auch wenn wir nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug nehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass derartige Werklieferverträge keine Bauleistungen darstellen und daher bauvertragliche Regelungen, wie beispielsweise Werkvertragsrecht oder VOB, keine Anwendung finden.
2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, sofern der Kunde nicht binnen drei Werktagen schriftlich, per Telefax oder E-Mail widerspricht. Dies gilt auch bei Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigungen.
b) Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben in Werbung und Angeboten sind unverbindlich.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Sämtliche Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Ist der Kunde Verbraucher, so bleibt eine seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgte Erhöhung der Mehrwertsteuer unberücksichtigt.
b) Bei Verträgen, bei welchen die Lieferung später als sechs Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist eine Preiserhöhung zulässig, wenn sie auf der Veränderung von preisbildenden Faktoren beruht, welche nach Vertragsschluss entstanden ist. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Soweit der Kunde nicht Kaufmann ist, gilt anstelle der sechswöchigen Frist eine Frist von vier Monaten. Hiervon unberührt bleiben Änderungen des Angebotspreises, die auf Abänderungen des Lieferumfanges o. Ä. auf Wunsch des Kunden nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen.
c) Die von uns benannten Preise beinhalten anteilig Verpackungs- und Frachtkosten (letztere inklusive Speditionsversicherung) und beziehen sich auf eine Lieferung. Teillieferungen sind nach Absprache möglich und werden gesondert behandelt. Weitere von der Auftragsbestätigung abweichende Sondervereinbarungen, wie beispielsweise Anlieferung nicht am Sitz des Kunden, sondern an einer Baustelle o. Ä., können nach Rücksprache getroffen werden. Hierbei werden die Lieferkonditionen neu verhandelt.
d) Aufträge werden entsprechend der Brutto-Gesamtsumme von uns mit einer Forderungsausfallversicherung abgesichert. Bei derart versicherten Aufträgen sind unsere Rechnungen, soweit nicht anders vereinbart, binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir einen Skontoabzug von 2%. Bei nicht versicherten Aufträgen erfolgt Lieferung – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nur gegen Vorkasse oder gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Wir melden eingehende Bestellungen unverzüglich unserer Forderungsausfallversicherung und teilen unserem Kunden sodann unverzüglich mit, ob für den jeweiligen Auftrag Versicherungsschutz besteht oder nicht.
e) Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß der §§ 273, 320 BGB und § 369 HGB steht dem Kunden nicht zu; dies gilt nicht, soweit der Kunde nicht Kaufmann ist. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden gegenüber unseren Ansprüchen nur dann zu, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Anlieferung
a) Die in der Auftragsbestätigung (Ziff. 2 a) genannten Liefertermine sind unverbindlich. Bei Lieferengpässen seitens des Glaslieferanten oder anderen Zulieferern kann es im Ausnahmefall zu Verzögerungen kommen. Fixtermine bedürfen daher einer ausdrücklichen entsprechenden Vereinbarung. Soweit wir zur Auftragsausführung Unterlagen des Kunden benötigen, kann sich dieser auf eine etwaige Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Lieferdatums nicht berufen, soweit er uns diese Unterlagen nicht so viele Tage vor Lieferdatum bzw. Ablauf der Lieferfrist zur Verfügung gestellt hat, wie sie dem Zeitraum der Lieferfrist bzw. dem Zeitraum zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Liefertermin liegend entsprechen. Im Falle einer Lieferverzögerung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine mindestens dreiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Bruch, Feuer, Wasserschäden und Fälle höherer Gewalt bei uns oder bei einem unserer Zulieferer, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Eine Haftung für Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen, soweit diese auf einer verzögerten Materiallieferung durch Zulieferbetriebe beruht.
b) Sobald die Liefergegenstände an unserem Werk versandfertig sind, übergeben wir diese dem Transportunternehmen, welches die Anlieferung besorgt. Die Auslieferung erfolgt in der Regel binnen 48 Stunden. Soweit der Kunde eine schnellere Auslieferung wünscht, ist hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erforderlich. Die hierdurch entstehenden Frachtmehrkosten trägt der Kunde. Ist ein Fixtermin für die Anlieferung vereinbart (Ziff. 4 a), so übergeben wir die Ware so rechtzeitig an das Transportunternehmen, dass unter Berücksichtigung der üblichen Lieferzeit von 48 Stunden eine termingerechte Anlieferung erfolgt. Verzögerungen der Anlieferung, welche aus der Sphäre des Transportunternehmens herrühren, haben wir nicht zu vertreten.
c) Bei Ankunft der Ware am Bestimmungsort ist der Kunde verpflichtet, das Transportmittel sofort zu entladen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass am Bestimmungsort alle für die Entladung des Transportmittels erforderlichen Gerätschaften (Stapler etc.) vorhanden sind und auch sonstige Umstände (beispielsweise Straßen- und Wegeverhältnisse o. Ä.) einer Entladung nicht entgegenstehen. Wartezeiten und daraus resultierende etwaige Standgeldansprüche des Transportunternehmens oder sonstige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Kunde ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entsprechenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit bei Verbindung unser Eigentum gemäß § 947 Abs. 2 BGB untergehen würde, ist der Kunde verpflichtet, eine entsprechende abweichende vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer der Hauptsache herbeizuführen, wonach zu unseren Gunsten eine hinreichende dingliche Sicherung verbleibt.
c) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 5.)
d) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.
e) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
f) Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
g) Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
h) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
i) Im Rahmen des Weiterkaufs der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Ware durch den Kunden auf Kredit an Dritte ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte aus dem vorbenannten Eigentumsvorbehalt durch angemessene Maßnahmen zu sichern. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, den Dritten sofort von der Abtretung zu unterrichten und den von uns erklärten Widerruf der Einziehungsermächtigung an diesen zu übermitteln sowie uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Unser Recht, die Offenlegung der Abtretung selbst gegenüber den Dritten zu bewirken, bleibt unberührt. Soweit der Kunde die ihm gegen den Dritten zustehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit diesem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis aufnimmt, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegen den Dritten in voller Höhe an uns ab. Nach erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zu der öhe des Betrages als uns abgetreten gilt, die die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Der Kunde ist verpflichtet, uns über sämtliche Umstände unverzüglich zu informieren, welche die durch den vorliegenden Eigentumsvorbehalt bezweckte Sicherung unserer Forderungen zu gefährden in der Lage sind.
6. Rücktritt
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt neben dem Zahlungsverzug des Kunden, dessen Vermögensverfall, Geschäftseinstellung, Beantragung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens auch der Erhalt ungünstiger Auskünfte über den Kunden, wobei zu Letzterem auch die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch unsereForderungsausfallversicherung (gleich aus welchem Grund) zählt. Die gesetzlichen Rücktrittsvorschriften bleiben unberührt.
7. Gefahrübergang
a) Mit Übergabe der Ware durch uns an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB). Wir weisen jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass durch uns für jeden Transport eine Transportversicherung (Kaskoversicherung) abgeschlossen wird.
b) Unterbleibt die Übergabe der Ware an das Transportunternehmen aus Gründen aus der Sphäre des Kunden, beispielsweise weil dieser Ware erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt oder ausdrücklich erst eine spätere Anlieferung wünscht, so geht die Gefahr bereits mit Eingang der entsprechenden Mitteilung des Kunden bei uns auf den Kunden über, frühesten jedoch mit Versandbereitschaft der Ware. Ist eine persönliche Abholung durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Personen vereinbart, so teilen wir dem Kunden die Abholbereitschaft der Ware mit. In diesem Fall geht die Gefahr mit Ablauf des Tages auf den Kunden über, an welchem diesem die Abholbereitschaft der Ware mitgeteilt wurde.
8. Gewährleistung
a) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich bei uns anzuzeigen. Bei Lieferung mit Glasbestandteilen sind etwaige Glasbruchschäden durch den Kunden bei Entgegennahme unverzüglich auf dem Lieferschein zu vermerken, sämtliche Glasbestandteile sind bei Ablieferung durch den Kunden (ggf. durch Öffnen der Verpackung) auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Im Falle berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware gegen Lieferung mangelfreier Ware zu ersetzen oder nachzubessern.
b) Erfolgt durch uns binnen einer ordnungsgemäß gesetzten Frist keine Nachbesserung bzw. Nachlieferung oder schlägt nach jeweils ordnungsgemäßer Fristsetzung der erste und zweite Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuch fehl, so hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis nach den gesetzlichen Bestimmungen zu mindern; erscheint diese Verweisung auf das Minderungsrecht als unbillig, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
c) Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne dass der Vertragsgegenstand mangelhaft gewesen ist, so ist der Kunde zur Erstattung der durch die vorgenannten Maßnahmen entstandenen Kosten verpflichtet.
d) Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den späteren Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Von uns mit der Mängelprüfung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängeln oder zur Begründung von Verbindlichkeiten mit Wirkung gegen uns berechtigt.
e) Schadensersatzansprüche wegen des Mangels sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem Verschulden unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen bzw. sich auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beziehen. Unberührt bleiben zudem gesetzliche Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
f) Soweit Nacherfüllungsarbeiten am Liefergegenstand vorzunehmen sind, muss dieser für uns ohne Weiteres zugänglich sein. Hierfür erforderliche Hilfsmittel, wie beispielsweise Gerüste oder Hubsteiger, sind durch den Kunden auf eigene Kosten zu stellen. Soweit nach dem erfolgten Einbau weitere Verbauungsmaßnahmen durch den Kunden erfolgt sind, sind diese auf dessen Kosten für die Zeit der Nacherfüllungsarbeiten zu entfernen. Soweit durch den Kunden die vorgenannten Voraussetzungen für die Nacherfüllung nicht geschaffen werden, sind wir zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt und die Rechte des Kunden beschränken sich auf eine Minderung. Die Regelungen der §§ 275, 439 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
9. Haftung
a) Soweit Schadensersatzansprüche nicht nach Ziff. 8. e) ausgeschlossen sind, gilt folgendes:
ab) Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Haftungsgrund, haften wir nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit sich die Ansprüche nicht auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beziehen. Zudem bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
ac) Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
ad) Bei Vermögensschäden erfolgt ein Ersatz bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nur für den Teil des Vermögensschadens, welcher einen Betrag von 500,00 EUR übersteigt.
b) Der Kunde haftet für die Lesbarkeit und Richtigkeit der an uns übergebenen Pläne und Maßangaben.
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB Anwendung findet.
11. Sonstiges
a) Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz der Firma Fieger Lamellenfenster GmbH. Als Erfüllungsort für ein etwaiges Nachbesserungsverlangen des Kunden gilt der Sitz des Kunden oder der Ort, wo sich der Vertragsgegenstand derzeit befindet, je nachdem, welcher Ort näher zu unserem Sitz belegen ist.
b) Für beide Parteien ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten Fürth im Odenwald; dies gilt nicht, soweit der Kunde kein Kaufmann ist.
c) Die Vertragssprache ist deutsch. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung allein maßgeblich.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Mai 2005
Fieger Lamellenfenster GmbH